Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten beträgt 3 Monate, 6 Monate oder 2 Jahre. Die Bußgeldbehörde hat ab dem Tag an dem die angebliche Tat begangen wurde, drei Monate Zeit einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Wenn der Bußgeldbescheid erlassen und dem Betroffenen zugestellt wurde, läuft eine Sechs-Monatsfrist, wenn der Betroffene Einspruch eingelegt hat; passiert in dieser Zeit nichts, darf die Tat nicht weiter verfolgt werden. Auch wenn „etwas“ in der Zwischenzeit passiert, ist auf jeden Fall nach zwei Jahren Schluss mit der Verfolgung. Es sei denn, vorher ist ein Urteil in der Sache ergangen.
Vollstreckungsverjährung tritt bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten in der Regel nach Ablauf von 3 Jahren ein.
Jedoch ist es nicht ganz so einfach, da der Gesetzgeber den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit gegeben hat, den Ablauf der Verjährungsfristen zu unterbrechen. Eine Unterbrechung hat zur Folge, dass die Frist von neuem zu laufen beginnt. Also noch einmal drei oder sechs Monate. Da die Frage nach der Verjährung nicht mit einem Satz zu beantworten ist, beantworten wir hier `für den dicken Daumen` das Folgende:
Hat der Verkehrsteilnehmer drei Monate nach der Tat noch keine Nachricht von der Bußgeldbehörde bekommen, sind die Chancen groß, dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach weiteren drei Monaten haben sich diese Chancen noch einmal verdoppelt. Richtig sicher kann man nur nach Ablauf von zwei Jahren sein. Das ist die absolute Verjährungsfrist, die grundsätzlich nicht ruht und auch nicht unterbrochen werden kann.