Verkehrsstraftaten

Bei uns ist Ihre Fahrt in sicheren Händen. Wir navigieren Sie mit bestmöglicher Beratung und juristischer Präzision durch das Gewirr der Rechtssprechung und haben dabei stets Ihre Interessen im Blick.

Das Verkehrsstrafrecht ist Teil des Strafrechts und somit vorwiegend im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und befasst sich mit den Verkehrsstraftaten – in Abgrenzung zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten. Letztere werden in aller Regel mit einem Bußgeld, Punkten im Verkehrszentralregister („Flensburg“) oder einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten sanktioniert. Bei Straftaten kommen hingegen Freiheitsstrafen, Geldbußen, Fahrverbote bis zu sechs Monaten, der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis (Führerscheinverlust) sowie Punkte in Flensburg in Betracht. Dies jeweils schon bei nur einem Verstoß, welcher zudem bereits dazu führen kann, dass die Fahreignung des Beschuldigten grundsätzlich angezweifelt wird, sodass sich dieser (idR nach Ablauf der Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis) einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen muss. Verkehrsstraftaten werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Diese stellt bei hinreichendem Tatverdacht entweder einen Antrag auf einen Strafbefehl bei dem zuständigen Gericht oder erhebt Anklage vor dem Amtsgericht. Ordnungswidrigkeiten werden dagegen von der örtlichen Verkehrsbehörde/ dem Ordnungsamt/ dem Straßenverkehrsamt verfolgt.

Verkehrsstraftaten sind somit aufgrund der erheblichen Folgen streng von Ordnungswidrigkeiten abzugrenzen. Delikte, die in den Bereich des Verkehrsstrafrechts fallen, sind beispielsweise:

  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, § 316 StGB (jedenfalls ab 1,1 Promille, im Einzelfall auch bei geringeren Werten; bei Drogen je nach Art des Betäubungsmittels)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB („Fahrerflucht“)
  • Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 316b StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Illegale Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB

Die erfahrenen Strafverteidiger von www.dein-freispruch.de überprüfen Ihren Fall und geben Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, § 316 StGB

Achtung: Hier kann der erste Vortrag gegenüber der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft sehr wichtig sein und wird oft von dem Beschuldigten falsch gemacht! Es muss nicht nur der konkrete Sachverhalt ins Auge gefasst werden, sondern bereits mit Weitblick auf die „Rettung“ der Fahrerlaubnis oder ggfls. auch auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hingearbeitet werden!
Welche Sanktionen möglicherweise auf Sie zukommen können (z.B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Geldbuße, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) kann Ihnen einer unserer erfahrenen Strafverteidiger bereits in der Ersteinschätzung erläutern.

Sie wurden betrunken oder mit Drogen am Steuer erwischt?

Das Thema „Alkohol und Drogen am Steuer“ ist sehr komplex. Dabei ist immer der konkrete Einzelfall zu betrachten, denn es spielen dabei sehr viele subjektive und objektive Kriterien eine Rolle:

  • Wie hoch war der bei Ihnen festgestellte Blutalkoholwert?
  • Hat man bei Ihnen den Atemalkoholgehalt gemessen oder Blut abgenommen?
  • Wie hat man den Drogenkonsum festgestellt? Wurde Ihnen Blut abgenommen
  • Sind Sie in eine Polizeikontrolle geraten?
  • Wurde ein Unfall verursacht?
  • Haben Sie dort Auffälligkeiten oder „Aussetzer“ gezeigt?
  • Wie war Ihre persönliche Konstitution bei dem Vorfall?
  • Gibt es bereits Voreintragungen im BZR (Bundeszentralregister) oder Verkehrszentralregister („Flensburg“), insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen am Steuer?

Ihnen wird Fahrerflucht vorgeworfen?

Ihnen wird vorgeworfen, dass Sie sind Unfallbeteiligter waren und die Unfallstelle verlassen zu haben, ohne vor Ort gegenüber dem Geschädigten/der Geschädigten oder der Polizei Angaben zu Ihrer Person zu machen, eine angemessene Zeit zu warten oder Ihre Personalien zu hinterlassen?
Die sogenannte „Fahrerflucht“ ist sehr vielschichtig. Bei der Beurteilung der Tat sind viele Faktoren miteinzubeziehen:

  • Gibt es einen Sachschaden. Auf welche Höhe beläuft sich dieser?
  • Haben Sie den Unfall mitbekommen bzw. hätten Sie den Unfall mitbekommen müssen?
  • Haben Sie sich vorsätzlich vom Unfallort entfernt?
  • Hatten Sie einen Grund den Unfallort zu verlassen.
  • Gibt es Zeugen von dem Unfall?
  • Haben Sie einer Polizeidienststelle im Nachhinein den Unfall mitgeteilt?
  • Sind Sie vorbestraft? Sind Sie im Verkehr schon einmal aufgefallen?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Achtung: Hier kann der erste Vortrag gegenüber der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft sehr wichtig sein und wird oft von dem Beschuldigten falsch gemacht! Es muss nicht nur der konkrete Sachverhalt ins Auge gefasst werden, sondern bereits mit Weitblick auf die „Rettung“ der Fahrerlaubnis oder ggfls. auch auf die Wiederteilung der Fahrerlaubnis hingearbeitet werden!
Welche Sanktionen möglicherweise auf Sie zukommen können (z.B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Geldbuße, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) kann Ihnen einer unserer erfahrenen Strafverteidiger bereits in der Ersteinschätzung erläutern.

Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB

Welche Sanktionen möglicherweise auf Sie zukommen können (z.B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Geldbuße, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) kann Ihnen einer unserer erfahrenen Strafverteidiger bereits in der Ersteinschätzung erläutern.

Körperverletzung durch einen Unfall

Ihnen wird vorgeworfen, Sie hätten (in der Regel bei einem Unfall) eine andere Person unvorsätzlich körperlich verletzt oder sie in ihrer Gesundheit geschädigt? Bei Vorfällen im Straßenverkehr kommt es leider häufig zu fahrlässigen Körperverletzungen. Sobald eine andere Person verletzt wurde, über Beschwerden klagt oder sogar ein Krankenwagen gerufen wurde, müssen Sie mit einer Anzeige wegen einer fahrlässigen Körperverletzung rechnen.
Bei der rechtlichen Einschätzung einer solchen sind mehrere Indikatoren heranzuziehen:

  • Um was für eine Art körperlicher Verletzung handelt es sich?
  • Ist die Verletzung behandlungsbedürftig?
  • Handelt es sich bei der verletzten Person um eine/n Minderjährige/n?
  • Welchen Verstoß wirft man Ihnen konkret vor?
  • Gibt es Zeugen?
  • Sind Sie bereits vorbestraft?

Dein Freispruch spart Ihnen den Weg zum Rechtsanwalt!

Bitte füllen Sie unser Formular aus. Sie können Ihre Unterlagen dort ganz einfach hochladen. Wir prüfen den Fall für Sie und melden uns bei Ihnen.

Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

Welche Sanktionen möglicherweise auf Sie zukommen können (z.B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Geldbuße, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) kann Ihnen einer unserer erfahrenen Strafverteidiger bereits in der Ersteinschätzung erläutern.

Sie sind ohne Führerschein gefahren?

Sie haben ein Kraftfahrzeug (Pkw, Lkw, Motorrad, Roller etc.) geführt, ohne eine dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu haben oder obwohl gegen Sie in dieser Zeit ein Fahrverbot verhängt wurde?
Zur Beurteilung der Tat müssen einige Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden:

  • Haben Sie keine Fahrerlaubnis oder verbüßten Sie gerade ein Fahrverbot?
  • Haben Sie eine ausländische Fahrerlaubnis?
  • Haben Sie Voreintragungen im Fahreignungsregister?
  • Sind Sie einmalig oder mehrmals ohne Fahrerlaubnis gefahren?
  • Wurde ein Unfall verursacht?
  • Waren Sie zusätzlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss?
  • Sind Sie vorbestraft?

Haben Sie jemanden in Gefahr gebracht?

Sie sollen durch einen sogenannten „gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr“ Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert gefährdet haben?
Auch bei diesem Delikt sind die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen:

  • Wurde jemand verletzt?
  • Welchen Wert hatte die gefährdete oder beschädigte Sache?
  • Welches Fehlverhalten wird Ihnen konkret vorgeworfen?
  • Handelten Sie absichtlich oder führten Sie die Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbei?
  • Sind sie bereits vorbestraft?

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Welche Sanktionen möglicherweise auf Sie zukommen können (z.B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Geldbuße, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) kann Ihnen einer unserer erfahrenen Strafverteidiger bereits in der Ersteinschätzung erläutern.

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

Welche Sanktionen möglicherweise auf Sie zukommen können (z.B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Geldbuße, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) kann Ihnen einer unserer erfahrenen Strafverteidiger bereits in der Ersteinschätzung erläutern.

In detail…

Sie sollen „Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert“ gefährdet haben, indem Sie ein Fahrzeug unter Alkohol oder Drogeneinfluss oder trotz geistiger oder körperlicher Mängel führten oder eine der sogenannten „sieben Todsünden im Straßenverkehr“ begingen?
Auch bei diesem Delikt sind die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen:

  • Wie hoch war der bei Ihnen festgestellte Blutalkoholwert?
  • Wird Ihnen Drogenkonsum vorgeworfen?
  • Wurde ein Unfall verursacht?
  • Ist jemand verletzt worden?
  • Welchen Wert hatte die gefährdete Sache?
  • Handelten Sie absichtlich oder führten Sie die Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbei?
  • Welche der sogenannten „sieben Todsünden“ wird Ihnen konkret vorgeworfen?
  • Sind sie bereits vorbestraft?

Illegale Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB

Welche Sanktionen möglicherweise auf Sie zukommen können (z.B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Geldbuße, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) kann Ihnen einer unserer erfahrenen Strafverteidiger bereits in der Ersteinschätzung erläutern.

Kleines Rennen gefahren?

Sie sollen ein sogenanntes „illegales Kraftfahrzeugrennen“ ausgerichtet haben, sollen an einem solchen teilgenommen haben oder sollen grundlos „gerast“ sein?
Bei der Beurteilung Ihrer Tat sind verschiedene Faktoren zur Beurteilung hinzuzuziehen:

  • Mit welcher Geschwindigkeit „rasten“ Sie?
  • Kam es zu einem Unfall?
  • Gefährdeten Sie durch das „Rasen“ Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert?
  • Verursachten Sie die Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig?
  • Sind sie vorbestraft?