Sie haben einen Strafbefehl erhalten?

Ein Strafbefehl ist vergleichbar mit einem Urteil eines Strafgerichts und hat die gleichen Folgen:

Nach § 410 Abs. 3 StPO (Strafprozessordnung) steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, soweit nicht Einspruch eingelegt wurde. Wenn Sie keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, wird dieser rechtskräftig und die ausgewiesene (Geld-)Strafe in dem Strafbefehl muss bezahlt werden oder es hat noch weitreichendere Folgen (Freiheitsstrafe mit Bewährung). Es können in dem Strafbefehl zudem Fahrverbote bis zu 6 Monaten oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis ausgesprochen werden. Es können auch Einträge in das Bundeszentralregister (BZR) bzw. in das „polizeiliche Führungszeugnis” erfolgen.

Wie kam es dazu?

Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob Sie in einer „richtigen“ Gerichtsverhandlung mit einem anschließenden Urteil oder ob Sie mit einem Strafbefehl “verurteilt” wurden. Der Unterschied ist aber, dass ein Urteil nur nach einer mündlichen Hauptverhandlung mit Ihrer Anwesenheit erlassen werden kann. In der mündlichen Verhandlung hatten Sie die Möglichkeit sich einzulassen, es wurden eventuell Zeugen gehört und andere Beweismittel überprüft.
Dagegen wird der Strafbefehl in einem schriftlichen Verfahren nach Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht nach Aktenlage und ohne Gerichtsverhandlung erlassen. Sie wurden in der Regel nicht angehört und hatten somit keine Möglichkeit sich zu verteidigen.

Sie benötigen einen erfahrenen Strafverteidiger!

Zu einem Strafbefehl kann es konkret kommen, wenn die Staatsanwaltschaft der Überzeugung ist, dass Sie sich eines Vergehens (Straferwartung weniger als 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) strafbar gemacht haben.
Der Strafbefehl ist eine ernsthafte Angelegenheit, da er nichts anderes als eine strafgerichtliche Verurteilung darstellt. Deshalb ist es wichtig, sich schnell zu informieren und Rechtsrat einzuholen. Im Folgenden sollen die wesentlichen Informationen zum Strafbefehl, seine Folgen und die rechtlichen Möglichkeiten hiergegen zum leichten Verständnis zusammengefasst werden:

Sie haben die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch einzulegen!

Da ein solcher Einspruch jedoch nicht ohne Gefahren ist, sollte ein erfahrener Strafverteidiger die Risiken anhand Ihrer persönlichen Verhältnisse und der Ermittlungsakte einschätzen. Er kann sagen, ob in dem Verfahren eine Einstellung, ein Freispruch oder zumindest eine Reduzierung der Freiheits- oder Geldstrafe erreicht werden kann. In einem Gerichtsverfahren, welches auf einen (unbeschränkten) Einspruch folgt, kann es zur Verschlechterung in Form einer Erhöhung der Geld-/Freiheitsstrafe kommen, wenn der Einspruch nicht rechtzeitig zurückgenommen wird.
Zu berücksichtigen ist neben dem Sachverhalt in jedem Fall auch Ihre persönliche Situation, wie etwa Ihr Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen, Schulden und Ihre sonstige Vermögenssituation. Es kann sinnvoll sein, einen beschränkten (auf das Strafmaß/auf die Tagessätze/auf die Tagessatzhöhe) oder einen unbeschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Eventuell kann eine Gerichtsverhandlung vermieden und die Strafe trotzdem reduziert werden.
Unsere Fachanwälte für Strafrecht legen für Sie unverzüglich und fristwahrend Einspruch ein, fordern die Strafakte an und informieren Sie über die Erfolgsaussichten!

Wichtig ist, dass Sie sich frühzeitig bei unseren Fachanwälten für Strafrecht melden und es nicht schon einmal auf eigene Faust versuchen!