Sie haben eine Anklage erhalten?

Bei hinreichendem Tatverdacht hat die Staatsanwaltschaft neben dem Antrag auf einen Strafbefehl bei dem zuständigen Gericht die Möglichkeit, Anklage vor dem Amtsgericht zu erheben.

Im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens untersucht das Gericht in einer mündlichen Hauptverhandlung dann, ob sich der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gemacht hat. Der Angeklagte erhält die Möglichkeit, sich einzulassen, das bedeutet, Stellung zu der Sache zu nehmen. Auch werden eventuell Zeugen gehört und andere Beweismittel überprüft.
Es kommt daraufhin entweder zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch. Dabei muss sich das Gericht an den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ halten, welcher aussagt, dass der Angeklagte nicht seine Unschuld beweisen muss, es somit keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass er die Straftat begangen hat. Da die Beantwortung dieser Frage in der Praxis häufig sehr unklar ist, ist spätestens hier die Hinzuziehung eines Strafverteidigers zu empfehlen.
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Was ist ein Pflichtverteidiger?

Der Pflichtverteidiger ist keine eigene Fachanwaltsbezeichnung oder gar ein spezieller Anwalt, der bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft arbeitet. Es wird Ihnen als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. als Angeschuldigter oder Angeklagter in einem Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn etwa wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass Sie sich als Beschuldigter nicht selbst verteidigen können.

Jeder Anwalt kann zum Pflichtverteidiger bestellt werden, und zwar dann, wenn das Gesetz dies anordnet.

Es ist zwingend ein Anwalt als sog. Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn:

  • die Gerichtsverhandlung vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet
  • einem ein Verbrechen (eine Tat, die im Mindestmaß mit 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist) vorgeworfen wird
  • ein Berufsverbot droht
  • eine schwere Tat vorliegt (im Regelfall ab 1 Jahr zu erwartender Freiheitsstrafe)
  • eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt
  • man nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen (z.B. mangelnde Deutschkenntnisse)
  • man bereits in Untersuchungshaft sitzt

Wenn Sie in diesen Fällen als Beschuldigter nicht bereits einen eigenen Anwalt beauftragt haben, wird Ihnen (meistens von dem zuständigen Gericht) eine Frist gesetzt, innerhalb welcher Sie sich einen Verteidiger Ihres Vertrauens suchen können. Geht beim Gericht jedoch keine Erklärung von Ihnen ein, wer dieser Anwalt sein soll, wird nach der Auswahl der Richterin oder des Richters ein Verteidiger für Sie ausgewählt.

Ein Pflichtverteidiger kostet den Beschuldigten erst einmal nichts. Da der Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt wird, macht der Anwalt seine Kosten gegenüber der Staatskasse geltend. Wenn Sie allerdings verurteilt werden, kann der Staat die Kosten bei Ihnen (in der Regel in Raten) zurückholen.

Wir prüfen, ob bei Ihnen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, also ob Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann, und helfen Ihnen bei der Auswahl eines qualifizierten Fachanwalts für Strafrecht!