Das Verkehrsstrafrecht ist Teil des Strafrechts und somit vorwiegend im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und befasst sich mit den Verkehrsstraftaten – in Abgrenzung zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten. Letztere werden in aller Regel mit einem Bußgeld, Punkten im Verkehrszentralregister („Flensburg“) oder einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten sanktioniert. Bei Straftaten kommen hingegen Freiheitsstrafen, Geldbußen, Fahrverbote bis zu sechs Monaten, der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis (Führerscheinverlust) sowie Punkte in Flensburg in Betracht. Dies jeweils schon bei nur einem Verstoß, welcher zudem bereits dazu führen kann, dass die Fahreignung des Beschuldigten grundsätzlich angezweifelt wird, sodass sich dieser (idR nach Ablauf der Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis) einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen muss. Verkehrsstraftaten werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Diese stellt bei hinreichendem Tatverdacht entweder einen Antrag auf einen Strafbefehl bei dem zuständigen Gericht oder erhebt Anklage vor dem Amtsgericht. Ordnungswidrigkeiten werden dagegen von der örtlichen Verkehrsbehörde/ dem Ordnungsamt/ dem Straßenverkehrsamt verfolgt.
Verkehrsstraftaten sind somit aufgrund der erheblichen Folgen streng von Ordnungswidrigkeiten abzugrenzen. Delikte, die in den Bereich des Verkehrsstrafrechts fallen, sind beispielsweise:
- Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, § 316 StGB (jedenfalls ab 1,1 Promille, im Einzelfall auch bei geringeren Werten; bei Drogen je nach Art des Betäubungsmittels)
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB („Fahrerflucht“)
- Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
- Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 316b StGB
- Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
- Illegale Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
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